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Hugo U.
Jura

Ist in § 224 I Nr. 5 StGB eine abstrakte oder eine konkrete Gefahr gemeint?

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Umstritten ist, ob bei der Variante der lebensgefährdenden Behandlung nach § 224 I Nr. 5 StGB die Tathandlung zu einer abstrakten oder einer konkreten Lebensgefahr führe muss. Also, ob es aus der Sicht eines objektiven Beobachters nur noch vom Zufall abhängen muss, ob der Todeserfolg eintritt, oder ob es ausreicht, dass die Begehungsweise objektiv generell dazu geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.